IR Notes 133 – 15 Januar 2020
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Kerstin Mai, Vorsitzende des Europa Committee (IG Metall) der Bosch-Gruppe

Wie begegnet das Bosch Europa Committee den massiven Veränderungen innerhalb der Automobilbranche?
Mit den neuen EU-Normen zur CO2-Reduktion, der wachsenden Bedeutung von Elektromotoren und dem damit verbundenen Druck auf den Verbrennungsmotor, insbesondere den Dieselmotor, ist der Automobilsektor in eine Phase starker Turbulenzen eingetreten. In der Bosch-Gruppe betrifft diese Transformation den Geschäftsbereich Powertrain Solutions. Der EBR ist auf diese Art von Transformationsprozess nicht vorbereitet. Eigentlich ist er ein Unterrichtungs- und Anhörungsgremium für klar definierte Vorhaben, die mehrere Länder betreffen, mit einem eindeutigen Beginn und einem fest umrissenen Zeithorizont. Seine 38 Mitglieder, die 21 Länder vertreten, zwei Gastländer (Türkei, Schweiz) und ein Vertreter von IndustriAll Europe, kommen nur einmal im Jahr zusammen. Der EBR behandelt alle, sehr vielfältigen Konzernaktivitäten. Im vorliegenden Fall ist uns klar geworden, dass wir es mit einem komplexen Prozess zu tun haben, der alle Standorte des Geschäftsbereichs Powertrain Solutions betrifft, aber nicht zwangsläufig mit derselben Intensität. Hinzu kommt, dass auch der Arbeitgeber diesen Transformationsprozess nicht vollständig abschätzen kann, und dieser Prozess zeitlich nicht begrenzt ist. 2018 erreichten wir für den Geschäftsbereich Powertrain Solutions die Einführung einer Arbeitsgruppe, die zweimal jährlich tagt. Sie besteht aus 16 Vertretern aus den acht europäischen Ländern, in denen sich Standorte des Geschäftsbereichs befinden, sowie aus sechs Mitgliedern des EBR-Präsidiums. Wir hatten jetzt das vierte Treffen. Nach einer Anpassungsphase, vor allem für die Mitglieder, die es nicht gewohnt waren, in einem transnationalen Gremium zu arbeiten und sich mit Kollegen aus anderen Standorten und anderen Ländern auszutauschen, sind wir mit dem bisherigen Ergebnis sehr zufrieden. Auch für den Arbeitgeber war es neu, bei den Prozessen, die den Geschäftsbereich betreffen, auf Transparenz zu setzen und den Nutzen zu erkennen, mit den Arbeitnehmervertretern über die kurz- und mittelfristigen Auswirkungen auf Beschäftigung und Qualifikationen zu diskutieren. Innerhalb der Arbeitsgruppe bevorzugen wir das Gespräch, den Austausch und die Suche nach alternativen Lösungen, um Beschäftigungsersatz für die reduzierte Marktnachfrage zu bekommen. Dies ist unsere Verantwortung gegenüber den Beschäftigten der Gruppe, aber auch gegenüber den Regionen, in denen wir unsere Standorte haben, wie zum Beispiel in Bari (Italien), wo Bosch als wichtiger Arbeitgeber eine große Rolle spielt. In der letzten Sitzung, am 21. November 2019, haben wir auch eine gemeinsame Solidaritätserklärung anlässlich von Protestdemonstrationen in Deutschland, Italien und Frankreich (siehe 3. Unternehmen) abgegeben.

 
  Nachruf
Adieu Claudio

Mit großer Trauer haben wir erfahren, dass Claudio Stanzani, ehemaliger Direktor und Gründer unseres italienischen Partners SindNova, am 27. Dezember 2019 verstorben ist. „Sein Leben widmete er der Gewerkschaftsbewegung in Italien und Europa“, betonte Luca Visentini, Generalsekretär des Europäischen Gewerkschaftsbunds. Er ermutigte uns, 2018 eine italienische Version der IR Notes herauszugeben, um die Italiener speziell über das aktuelle soziale Geschehen in Europa zu informieren. Auf seine uneingeschränkte Unterstützung konnten wir uns stets verlassen. Ohne ihn gäbe es keine italienische Fassung der IR Notes. Als Verteidiger des sozialen Dialogs und als ein Mann mit Überzeugungen gehörte er zu denen, die das soziale Europa vorangebracht haben, nicht zuletzt durch seine Tätigkeit in der Ausbildung vieler EBR-Mitglieder. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie und seinen Freunden.

 
  Agenda

 


17. Januar
Paris

Die „Große Debatte“ der Fachzeitschrift für Arbeitsrecht Droit Social mit dem Thema „Juges et accords collectifs de travail“ (Richter und Tarifverträge), u. a. mit dem Programmpunkt „Handhabung in anderen Ländern“ mit François Biltgen (CJUE) und Achim Seifert (Universität Jena). Einleitende Worte von Jean-Emmanuel Ray. Weiterer Beitrag von Laurent Berger (CFDT), Präsident des Europäischen Gewerkschaftsbunds.


23. Januar
Dublin
Konferenz zur Wiederbelebung der Wirtschaftsdemokratie in Irland nach der Krise mit dem Titel „Reviving economic democracy in Ireland after the crisis“, organisiert vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut und der Irish National Worker Directors Group, mit Aline Hoffmann (ETUI) und Patricia King (ICTU).


23. Januar
Noisy-Le-Grand (Frankreich)
Internationales IRES-Seminar über die International Organisation of Employers (IOE) und ihre Beziehung zur ILO, mit Marieke Louis (Sciences Po Grenoble) und Danièle Fraboulet (Sorbonne Université).


27. + 28. Januar
Hamburg

12. Fachtagung der EWC Academy für Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte. Informationen und Anmeldeformular.


28. Januar
Brüssel
Konferenz zum wandelnden Arbeitsumfeld für Selbstständige mit dem Titel „The changing environment of the self-employed“, organisiert von Eurofound, ACC und SMEunited.


30. Januar
Zagreb
Konferenz der kroatischen EU-Ratspräsidentschaft über die Teilnahme der Frauen am Arbeitsmarkt.


12. März
Paris
Konferenz von Eurogip zur Verhütung berufsbedingter Risiken bei der Betreuung pflegebedürftiger Erwachsener mit dem Titel „Prévenir les risques professionnels dans le secteur des soins aux personnes âgées dépendantes“.


19. und 20. März
Trier
Jahrestagung zum europäischen Arbeitsrecht 2020, organisiert von der Europäischen Rechtsakademie


19.-20. März
Zagreb
Von den europäischen Sozialpartnern organisierte Konferenz zu Schwarzarbeit im Baugewerbe mit dem Titel „Undeclared work in construction“.

 
  Über uns


IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden


>>> Neu: Der Newsletter IR Notes ist nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 86-897 vom 1. August 1986 zur Presserechtsreform als ein „Online-Pressedienst“ anerkannt worden. Mit diesem Status, der die hohe Qualität von IR Notes bescheinigt, profitieren unsere Abonnenten nun von einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 2,1 %.


Das Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Mart Mässo und Frédéric Turlan.
Erfahren Sie mehr über das 
IR Share-Team auf unserer Website.


Abonnieren Sie IR Notes Mit wenigen Klicks auf der IR Share-Website oder per Telefon unter: 
+33 (0)6 81 41 53 95


Impressum. Herausgeber: IR Share SARL - 5, Les Compères - 89520 Fontenoy - Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 -  Stammkapital 1.500 Euro – Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod - 14 rue  Auguste Morel - 89100 Sens - Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21. CPPAP Nr.: 0621 Z 93933.

 

IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

 

In den Schlagzeilen
Erste Überlegungen zum Sozialprogramm der Kommission und zum Mindestlohn in der EU

In einer Mitteilung mit dem Titel „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (siehe Mitteilung der Kommission) stellte die Europäische Kommission am 14. Januar ihre Roadmap zur Sozialpolitik vor, die sie während ihrer Amtszeit verwirklichen möchte. Damit eröffnet sie die Konsultationsphase mit allen beteiligten Akteuren und Bürgern (u.a. über eine spezielle Website). Diese Phase soll bis November 2020 dauern und Anfang 2021 zur Billigung eines Aktionsplans führen, mit dem die in der europäischen Säule sozialer Rechte enthaltenen Rechte und Grundsätze konkrete Gestalt annehmen sollen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission auch eine erste Konsultationsphase der europäischen Sozialpartner zum Thema gerechte Mindestlöhne eröffnet. In ihrem Konsultationspapier bleiben die Absichten der Kommission noch recht vage. Sie geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten Lösungen finden, um den Arbeitnehmern eine gerechte Entlohnung zu garantieren (entweder in Bezug auf einen bestimmten Lebensstandard, wie in Irland und im Vereinigten Königreich, oder durch das Erreichen von 60 % des Medianeinkommens der Haushalte, der Armutgefährdungsschwelle in der EU). Dazu gehört auch die Gewährleistung, dass die Mindestlohnregelung für eine ausreichende Zahl von Beschäftigten gilt, die Sozialpartner bei der Festlegung des Mindestlohns stärker einbezogen werden und ein Mechanismus zur Aktualisierung der Mindestlohnhöhe entwickelt wird. Die Mitteilung der Kommission fällt auch sehr ausweichend in Bezug auf die Instrumente aus, die zur Umsetzung der Säule sozialer Rechte eingesetzt werden sollen. Ein Grund dafür ist zweifellos, dass die Konsultation nicht beeinträchtigt werden soll, es könnte aber auch daran liegen, dass immer noch der Wille fehlt, das soziale Europa zu stärken. Es wurden nur wenige verbindliche Vorschriften angekündigt, mit Ausnahme derer, die in der neuen Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter genannt sind. Diese wurden für das erste Quartal 2020 angekündigt und sollen das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen verringern, u.a. durch „verbindliche Maßnahmen für mehr Lohntransparenz“. Auf der anderen Seite gibt es keine Ankündigungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der Plattformwirtschaft – „mögliche Lösungen“ werden auf einem „Gipfel“ diskutiert, der im zweiten Halbjahr stattfinden soll. Im Bereich Gesundheit und Sicherheit sollen neue Risiken und Gefahrstoffexpositionen in einer neuen Strategie erörtert werden, es gibt jedoch keine Angaben zum Annahmedatum. Die Kommission erkennt an, dass „faire Arbeitsbedingungen auch auf einem starken sozialen Dialog beruhen“, der „von entscheidender Bedeutung“ ist, „insbesondere, wenn Unternehmen umstrukturiert werden oder wesentliche Veränderungen durchlaufen“. Ganz konkret kündigt die Kommission aber keine Überarbeitung von Richtlinien an und appelliert lediglich an die Mitgliedstaaten, „die bestehenden Instrumente zur Einbeziehung der Arbeitnehmer, wie die Europäischen Betriebsräte, umfassend zu nutzen, um die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu fördern“. Zuletzt wird in der Mitteilung betont, dass „ein Mechanismus für einen gerechten Übergang einschließlich eines speziellen Fonds“ geschaffen wird, um die am stärksten vom Übergang betroffenen Regionen und die dort lebenden Arbeitnehmer zu unterstützen (siehe Mitteilung der Kommission).


1. Europäische Union
Rechtsprechung

Schutz vor Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers : Der Gerichtshof hat an der unmittelbaren Wirkung von Artikel 8 der Richtlinie 2008/94 vom 22. Oktober 2008 in Bezug auf den Schutz von Arbeitnehmern bei der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festgehalten. In dieser deutschen Rechtssache (EuGH, 19. Dezember 2019, Rs C-168/18, Pensions-Sicherungs-Verein) bezog ein ehemaliger Arbeitnehmer eine Betriebsrente in Höhe von etwa 600 Euro von einer Pensionskasse. Diese befand sich in finanziellen Schwierigkeiten und kürzte ihre Leistungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Rente des Arbeitnehmers wurde um fast 14 % gekürzt (was einem Abzug von 82,74 Euro pro Monat entspricht). Die Differenz wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgeglichen, bis diese zahlungsunfähig wurde. Der PSV, der die Zahlung der Betriebsrenten im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers sicherstellt, übernahm die Zahlung, jedoch ohne den von der Arbeitgeberin geleisteten Ausgleich der Verluste zu garantieren. Das in dieser Sache angerufene Bundesarbeitsgericht wandte sich an den Europäischen Gerichtshof. Dieser entschied über drei Punkte in Bezug auf Artikel 8, der den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen vorsieht, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, „hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, […], aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen […]“. Zunächst einmal geht der Gerichtshof davon aus, dass der vom Arbeitgeber gezahlte Ausgleich unter den in Artikel 8 gewährten Schutz fällt. Weiterhin erachtet der Gerichtshof die Kürzung der Rente „als offensichtlich unverhältnismäßig […], obwohl der Betroffene mindestens die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rechten ergebenden Leistungen erhält, wenn dieser ehemalige Arbeitnehmer wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von Eurostat für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste.“ Schließlich sieht Artikel 8 eine „Mindestschutzpflicht“ vor, die eine „unmittelbare Wirkung entfalten kann, so dass er gegenüber einer privatrechtlichen Einrichtung geltend gemacht werden kann, die vom Staat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung […] bestimmt worden ist […]“.


Sektoraler sozialer Dialog

  • Postsektor: Die europäischen Sozialpartner des Postsektors nahmen am 6. Dezember 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Ausbildung im digitalen Zeitalter an. In der Erklärung wird die Rolle des Ausschusses für den sozialen Dialog hervorgehoben und bekräftigt, dass lebenslange Aus- und Weiterbildung notwendig sind, damit die Beschäftigten die erforderlichen Kompetenzen erwerben und neue Leistungen anbieten können. Der Ausschuss erhielt von der Europäischen Kommission die Billigung zur Finanzierung eines neuen Projekts mit dem Titel „Postal Skills and Work Environment in the Digital Era“, das 2020-2021 durchgeführt wird (vgl. Pressemitteilung von PostEurope).


  • Private Sicherheitsdienste und Werttransporte: Die europäischen Sozialpartner im Sektor private Sicherheitsdienste und Werttransporte – die Arbeitgeberorganisationen CoESS und ESTA sowie der europäische Gewerkschaftsverband UNI Europa – unterzeichneten am 5. November 2019 eine gemeinsame Erklärung über die Notwendigkeit, Bargeld zu schützen, in der sie sich verpflichteten, die Tarifverträge zu fördern, um einen gerechten und nachhaltigen Übergang für die Beschäftigten im Werttransportsektor zu gewährleisten.


2. Mitgliedstaaten
Estland

Mindestlohn : Nach schwierigen Verhandlungen zwischen dem estnischen Gewerkschaftsbund EAKL und dem estnischen Arbeitgeberverband ETKL haben die Parteien am 25. November 2019 schließlich den vom nationalen Schlichter vorgeschlagenen Kompromiss für den Mindestlohn in Estland für 2020 akzeptiert. Danach steigt der Mindestlohn 2020 um 7,6 % auf 584 Euro (3,48 Euro/Stunde). Ferner wurde vereinbart, dass er 2021 auf 40 % des Durchschnittslohns festgelegt und im Sommer 2021 eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, die als Grundlage für eine neue Berechnungsformel zur Ermittlung des Mindestlohns dienen soll.


Griechenland

  • Teilzeit: Gemäß Artikel 59 des Gesetzes 4635 vom 31. Oktober 2019 werden Teilzeitbeschäftigte für zusätzlich geleistete Arbeitsstunden besser vergütet. Bisher erhielten Teilzeitbeschäftigte, die mehr als die in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Stunden arbeiteten, keinen Lohnzuschlag. Künftig haben sie für zusätzlich geleistete Stunden Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 12 %.


Slowakei

  • Bezahlter Urlaub: Das Parlament beschloss am 16. Oktober 2019, Artikel 103 des Arbeitsgesetzbuchs in Bezug auf die Dauer des bezahlten Urlaubs abzuändern. Diese Änderung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Davor betrug die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs mindestens vier Wochen, und ein Arbeitnehmer, der am Ende des betreffenden Kalenderjahres mindestens 33 Jahre alt ist, hat Anspruch auf mindestens fünf Wochen bezahlten Urlaub. Durch diese Gesetzesänderung haben auch die Beschäftigten Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaubs, die noch nicht 33 Jahre alt sind, sich aber ständig um ein Kind kümmern.

> Weitere Länderinformationen in den Flash Reports on Labour Law von Oktober und November, die auf der Website von IR Share zur Verfügung stehen.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Langfristige Veränderungsprozesse : Der Europäische Betriebsrat der Bosch-Gruppe hat zur Begleitung der Veränderungen im Antriebsstrang des Automobils für die betroffene Geschäftseinheit „Powertrain Solutions“ eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe verabschiedete gemeinsam mit dem geschäftsführenden Ausschuss des EBR am 21. November 2019 anlässlich von Mobilisierungstagen in Deutschland, Italien und Frankreich eine gemeinsame Solidaritätserklärung (siehe Eine Frage an ... Kerstin Mai, gegenüber). In diesem Dokument fordern die Arbeitnehmervertreter, den einzelnen Standorten und den Mitarbeitern Perspektiven zu bieten, indem der Schwerpunkt auf Ausbildung und Umschulung gelegt wird, damit die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, in anderen Bereichen der Gruppe tätig zu werden. Sie erklären weiterhin, dass sie eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund von Wettbewerb zwischen den Standorten in Verbindung mit neuen Produkten nicht akzeptieren werden. Die Unterzeichner schließen wirtschaftliche Entlassungen aus und fordern die Stärkung des sozialen Dialogs an den betroffenen Standorten, "um den Transformationsprozess im Interesse der Beschäftigten zu gestalten".


Weltbetriebsrat

Gremium für weltweiten sozialen Dialog : Der französische Reifenhersteller Michelin (125.000 Beschäftigte) und der internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union haben die Verhandlungen zur Einrichtung eines Weltbetriebsrats abgeschlossen. Die Vereinbarung - IR Notes liegt eine Kopie davon vor - steht kurz vor der Unterzeichnung und soll auf der nächsten EBR-Plenarsitzung Ende März vorgestellt werden. „Diese unbefristete Vereinbarung“, so die französische Gewerkschaft FCE-CFDT, „stärkt den sozialen Dialog im gesamten Unternehmen, ersetzt aber nicht die Arbeitnehmervertretungsorgane in den einzelnen Ländern“ (vgl. Mitteilung). Der Weltbetriebsrat „soll es Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung ermöglichen, sich auszutauschen und ausgewählte Untersuchungen zu den großen internationalen Herausforderungen des Konzerns durchzuführen“. Der Weltbetriebsrat von Michelin (CMM) wird sich aus bis zu 50 Arbeitnehmervertretern zusammensetzen, die nach Ländern oder Wirtschaftszonen ernannt werden und zwar entweder aus der Mitte der Gewerkschaftsvertreter oder je nach ortsüblicher Praxis durch Wahl. Die Arbeitnehmervertreter aus EU-Ländern stammen aus dem EBR der Gruppe, der all seine Befugnisse behält. Der Weltbetriebsrat tagt bis zu zwei Mal jährlich und ist als „Gremium des sozialen Dialogs“ konzipiert, „der den Informationsaustausch mit den Arbeitnehmervertretern im CMM zu Wirtschafts-, Finanz-, sozialen und Umweltfragen ermöglicht, die von weltweiter oder transnationaler Bedeutung sind“. In den Sitzungen wird sich die zentrale Leitung mit den Arbeitnehmervertretern der Gruppe austauschen über Themen wie 1. wirtschaftliche Ergebnisse, soziale Indikatoren, strategische Ausrichtungen der Gruppe auf globaler Ebene; 2. ökonomische, soziale und ökologische Benchmarks und Perspektiven; 3. Sensibilisierung für die Herausforderungen und Transformationen im Unternehmen; 4. Überlegungen zu externen Veränderungen und kulturellen Entwicklungen. Das Gremium wird die Rolle eines „ökonomischen, sozialen und ökologischen Beobachters“ der Gruppe übernehmen.


Transnationale Vereinbarung

Rahmenbedingungen für die Neuausrichtung: Die Geschäftsleitung des deutschen Chemiekonzerns Bayer und der EBR (Europa-Forum Bayer) unterzeichneten am 28. November 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Neuausrichtung der Gruppe. Mit den organisatorischen Anpassungen sollen jedes Jahr Kosten für Plattform-Funktionen in Höhe von 1,4 Mrd. Euro eingespart werden. Bis Ende 2021 sind weltweit ca. 7.000 Arbeitsstellen in diesen Funktionen betroffen. Durch die Neuausrichtung der globalen Funktionen und die angestrebten Effizienzverbesserungen wird es auch in den europäischen Ländern zu einem Wegfall von Stellen und Funktionen oder zu Verlagerungen von Arbeitsplätzen in Shared Service Center kommen. In diesem Zusammenhang definieren die Unterzeichner „Grundsätze zur Sozialverträglichkeit“, die für alle betroffenen Länder gelten, unter anderem „fairer Umgang mit den betroffenen Mitarbeitern“, „offener und transparenter Informations- und Konsultationsprozess“, das „Ausschöpfen von internen Möglichkeiten zur Beschäftigungssicherung“, und gleichzeitig „betriebsbedingte Kündigungen nach besten Kräften vermeiden“.