 |
| |
IR Notes 112 – 30 Januar 2019
www.irshare.eu |
|
|
| |
| |
Eine Frage an … Alain Supiot, Professor am Collège de France
Der Bericht, der von der Globalen Kommission zur Zukunft der Arbeit vorgestellt wurde (vgl. 4. Studien und Berichte) und an dem Sie mitgearbeitet haben, sagt - bis auf eine Empfehlung zur Regelung der Plattform-Arbeit - so gut wie nichts über die Notwendigkeit aus, im Rahmen der ILO neue Normen zu entwickeln. Wird er den Herausforderungen gerecht? Er sollte als eine Etappe gesehen werden. Wenngleich dieser Bericht für die Arbeitgebervertreter bereits zu weit geht, bleibt zu hoffen, dass ausreichend viele Staaten die verheerenden Folgen der neoliberalen Politik erkennen, damit die ILO wieder ihren ursprünglichen Auftrag wahrnehmen kann, nämlich die Entwicklung internationaler Normen, um die wirtschaftlichen und sozialen Rechte im Interesse der sozialen Gerechtigkeit zu garantieren. Zunächst müsste die soziale und ökologische Verantwortung der einzelnen Akteure festgestellt werden: Staaten, Unternehmen, internationale oder regionale Organisationen wie die EU. Sonst wird die derzeit vorherrschende allgemeine Verantwortungslosigkeit unweigerlich zu Katastrophen führen. Indem die Welt und die Staaten wie große Unternehmen behandelt und mit einem Management nach Zahlen mit quantifizierten Zielvorgaben und Indikatoren regiert werden, verhindert man die Festlegung fairer Spielregeln, die eine soziale und ökologische Überwachung des Wettbewerbs und eine wirkliche internationale Solidarität schaffen. Und es ist eine Illusion zu denken, dass sich richtige Unternehmen freiwillig für das Wohl der Menschen und der Erde einsetzen. Die Erfahrung aus den beiden Weltkriegen 1919 und 1944 hat zu der Einsicht geführt, dass Spielregeln wichtig sind, um zwischen den Nationen ein Mindestmaß an Gerechtigkeit und Solidarität zu gewährleisten, ohne die ein Rückfall in die Gewalt unvermeidbar ist.
|
|
|
 |
| |
Agenda
14. bis 17. Januar Straßburg Vollversammlung des Europäischen Parlaments
28. und 29. Januar Hamburg Jährliche Fachtagung zu juristischen Themen der EBR- und SE-Arbeit, ausgerichtet von der EWC Academy.
29. und 30. Januar Brüssel Workshop vom Europäischen Kompetenzzentrum für Mitbestimmung (EWPCC), der Forschungsabteilung des Europäischen Gewerkschaftsinstituts und Arbeit und Leben NRW e.V. zum Thema: „Non-Financial Reporting by companies and what it could mean for workers‘ participation“. Die Teilnehmer lernen die Vorschriften zur nichtfinanziellen Berichterstattung kennen, lernen, diese Berichte zu analysieren und diskutieren über den Umgang mit und die Nutzung dieser Berichte im Rahmen der Mitbestimmung.
30. und 31. Januar Brüssel Vollversammlung des Europäischen Parlaments
13. und 14. Februar Brüssel Jahreskonferenz des EWPCC 2019, ausgerichtet vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut, zum Thema: „Rechtliche Durchsetzung der Ansprüche von BVG, EBR und SE-BR“, mit der Teilnahme von mehreren Rechtsanwälten (siehe Programm).
26. und 27. Februar Paris „Arbeit im 21. Jahrhundert: Recht, Methoden, Ökumene“- Kolloquium unter der Leitung des Lehrstuhls „Sozialstaat und Globalisierung“ am Collège de France, u. a. mit einer Gesprächsrunde über die digitale Revolution.
15. März Brüssel Tagung des Rats für Beschäftigung und Sozialpolitik
21. März Paris Debatte von EUROGIP zum Thema: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz: Welche Stellschrauben gibt es in Europa für eine Präventionskultur in Unternehmen? Auf der Konferenz erfolgt eine Bestandsaufnahme auf internationaler, nationaler und sektoraler Ebene der verschiedenen Ansätze in diesem Bereich, der Leistungen von Versicherungsunternehmen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich und Dänemark sowie der Managementstandards für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
21. und 22. März London Deutsch-britische EBR-Fachtagung, organisiert von der EWC Academy, mit Catherine Sarah Barnard, Professorin für Arbeitsrecht an der Universität Cambridge und Stephen Redmond, Vorsitzender des Central Arbitration Committee (CAC), der ersten Instanz im britischen EBR-Recht.
|
|
|
 |
| |
Über uns
IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden
Das Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR Notes Mit wenigen Klicks auf der IR Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
Impressum. Herausgeber: IR Share SARL - 5, Les Compères - 89520 Fontenoy - Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 - Stammkapital 1.500 Euro – Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod - 14 rue Auguste Morel - 89100 Sens - Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21
|
|
|
 |
|
|
|
In den Schlagzeilen
In drei Jahren gibt es zehn Tage Vaterschaftsurlaub für alle Europäer
Dies ist ein greifbarer Vorteil der Einigung zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Der Vorschlag (vgl. IR Notes 75) muss jetzt noch vom Rat und dem Parlament förmlich angenommen werden, bevor er im Frühjahr im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Die Mitgliedstaaten haben drei Jahre Zeit, um diese Richtlinie umzusetzen. Der Vaterschaftsurlaub, der in den aktuellen EU-Rechtsvorschriften nicht enthalten ist, muss dann vergütet werden. Zwar nicht in Höhe des normalen Lohns, doch mindestens in Höhe des Krankengelds. Weitere Vorteile sind: 1. Neuregelung des derzeitigen Elternurlaubs, der weiterhin vier Monate beträgt, doch sind zwei Monate nicht zwischen Elternteilen übertragbar und werden vergütet, um die Väter zu ermutigen, ihn zu nutzen. Die Beschäftigten können den Urlaub flexibel in Anspruch nehmen, wobei die Mitgliedstaaten diese Flexibilität definieren. 2. Ein ganz neuer Urlaub für pflegende Angehörige von fünf Tagen pro Jahr, wenn ein naher Angehöriger krank ist. Hierfür besteht laut Richtlinie keine Vergütungsvorschrift, die Mitgliedstaaten werden jedoch aufgefordert, eine angemessene Form der Vergütung in Betracht zu ziehen - auch hier um vor allem die Männer zu ermuntern, dieses Recht in Anspruch zu nehmen. 3. Recht für Eltern mit Kindern bis zu 8 Jahren und pflegende Angehörige, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen, wie kürzere oder angepasste Arbeitszeiten oder Telearbeit, mit der Garantie, nach dem Urlaub wieder zum alten oder zu einem äquivalenten Arbeitsplatz mit der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren. Das bereits in der (durch diese neue Richtlinie aufgehobenen) Elternurlaubsrichtlinie vorgesehene Recht, der Arbeit wegen höherer Gewalt in Notsituationen (Unfall oder Krankheit) fernzubleiben, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers bei einem Familienangehörigen unabdingbar macht, wird beibehalten. Während die Kommission in diesem Vorschlag einen „riesigen Schritt hin zu einem sozialeren Europa” sieht, der den wahren Geist der Säule auf[zeigt]” (siehe Pressemitteilung), äußert sich COFACE, einem Zusammenschluss von familienpolitischen Verbänden in der EU, etwas zurückhaltender und spricht von „einem Schritt in die richtige Richtung“ (siehe Pressemitteilung), der jedoch einige Mängel aufweist: 1. fehlende Harmonisierung der Vergütung, wobei die Festlegung der Höhe für Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige den Mitgliedstaaten überlassen wird – eine Regelung, die vom Arbeitgeberverband BusinessEurope begrüßt wird; 2. Einschränkung der Ansprüche, da die Länder das Recht auf Urlaub von der Betriebszugehörigkeitsdauer abhängig machen können. Der Europäische Gewerkschaftsbund begrüßt seinerseits den Kompromiss, auch wenn er die lange Umsetzungsfrist von drei Jahren bedauert (vgl. Pressemitteilung).
|
1. Europäische Union
Rechtsprechung
Ein Feiertag kann nicht nur für Arbeitnehmer gelten, die einer Kirche angehören: Der Gerichtshof urteilte in einer österreichischen Rechtssache über die Möglichkeit, nur Angehörigen einer religiösen Organisation einen bezahlten Feiertag zu gewähren (EuGH, 22. Januar 2019, Rs C-193/17, Cresco Investigation GmbH). In Österreich ist Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Kirchen ein bezahlter Feiertag. Muss ein Angehöriger einer dieser Kirchen an diesem Tag arbeiten, hat er Anspruch auf ein Feiertagsentgelt. Ein Arbeitnehmer, der keiner dieser Kirchen angehört, findet es diskriminierend, dass er für seine Arbeit an einem Karfreitag kein Feiertagsentgelt erhält und fordert daher von seinem Arbeitgeber die Zahlung eines solchen Entgelts. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Gesetzgebung, nach der einerseits der Karfreitag nur für die Arbeitnehmer Feiertag ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und andererseits nur diese Arbeitnehmer Anspruch auf ein Feiertagsentgelt haben, wenn sie an diesem Feiertag arbeiten müssen, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt. Ein solches Gesetz ist nicht zu rechtfertigen, weder als erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Religionsfreiheit, noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion.
|
2. Mitgliedstaaten
Belgien
- Positive Maßnahmen: Der Ministerrat billigte am 11. Januar in zweiter Lesung einen Gesetzentwurf zur Regelung der Durchführung positiver Maßnahmen durch privatwirtschaftliche Unternehmen (vgl. Pressemitteilung).
|
Luxemburg
- Mehr Urlaub: Der Regierungsrat billigte am 11. Januar einen Gesetzentwurf, wonach der Europatag am 9. Mai gesetzlicher Feiertag wird und der gesetzlich festgelegte bezahlte Jahresurlaub für Beschäftigte der Privatwirtschaft und für Beamte von derzeit 25 auf 26 Tage verlängert werden soll.
|
Österreich
Tarifabschluss in der Metallbranche: Die Sozialpartner im Metallgewerbe konnten für die 110.000 Arbeitnehmer und rund 17.000 Auszubildenden der Branche einen Abschluss erzielen. Der Tarifvertrag gilt für zwölf Monate und sieht ab 1. Januar eine Erhöhung der Löhne um 3,3 % vor. Die Vergütung der Auszubildenden erhöht sich um 7,1 %. Da nach der jüngsten Reform ein Arbeitstag mit bis zu 12 Stunden möglich ist, wurde eine zusätzliche Pause von 10 Minuten für einen Arbeitstag von mehr als 10 Stunden vereinbart (vgl. Pressemitteilung der Gewerkschaft Pro-GE).
|
3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte
Einrichtung eines EBR: Der Konzern für digitale Sicherheit Idemia (18.000 Beschäftigte weltweit, davon 4.700 in der EU) unterzeichnete am 18. November 2018 eine EBR-Vereinbarung (noch nicht auf der IR Share-Website verfügbar). Die Vertragsparteien „vereinbaren, dass das Vereinigte Königreich nach dem Brexit weiterhin abgedeckt ist“. Ein Unterrichtungs- und/oder Anhörungsverfahren wird auf europäischer Ebene eingeleitet und parallel dazu, falls erforderlich, auch auf lokaler Ebene durchgeführt. Die nationalen Arbeitnehmervertretungen profitieren so „vor Abschluss ihres eigenen Anhörungsverfahrens von der Stellungnahme des EBR“. Der EBR kann von einem Vertreter des europäischen Gewerkschaftsverbands IndustriAll (eine der Vertragsparteien) unterstützt werden. Darüber hinaus hat das Unternehmen Westinghouse (3.300 Beschäftigte in der EU) am 11. Oktober 2018 ebenfalls eine EBR-Vereinbarung unterzeichnet.
|
Stärkung der EBR-Kompetenzen: Der britische Verpackungshersteller DS Smith (28.500 Beschäftigte) unterzeichnete am 10. Januar eine überarbeitete EBR-Vereinbarung zur Stärkung der Rolle des Betriebsrats. Die Unternehmensleitung und der EBR hatten bereits 2017 eine Mitarbeiter-Charta und 2018 eine europäische Vereinbarung über die Gefährdung der Arbeitnehmer durch Hitzestress unterzeichnet. Die neue Vereinbarung gehört zu den umfangreichsten Vereinbarungen der letzten Jahre. Der EBR kann bis zu 50 Mitglieder haben, um die Beschäftigten der „europäischen Länder“ zu vertreten, in denen der Konzern tätig ist, wobei der Anwendungsbereich nicht auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt ist. In mehreren Anhängen werden die Aufgaben und Funktionen der verschiedenen Akteure (die Aufgabe eines Mitglieds, die eines Vorsitzenden etc.) und der Unterausschüsse präzisiert, die eingesetzt werden, um die verschiedenen Aktivitäten des Konzerns und geografischen Gebiete zu vertreten und bestimmte Themen behandeln. Der engere Ausschuss tagt 12 Mal pro Jahr und kann Stellungnahmen abgeben sowie Arbeitsgruppen einrichten. Informationen zu transnationalen Fragen werden zunächst dem engeren Ausschuss vorgelegt, bevor sie auf nationaler oder lokaler Ebene weitergegeben werden.
|
Weltbetriebsrat
Verhandlungsauftakt: Reifenhersteller Michelin plant Verhandlungen mit den Gewerkschaftsvertretern der verschiedenen Regionen und den internationalen Gewerkschaftsverbänden IndustriAll Global Union und IndustriAll Europe zur Einrichtung eines Weltbetriebsrats. „Nach den ersten Gesprächen sieht es so aus, dass der Weltbetriebsrat, zu dem alle EBR-Mitglieder gehören sollen, zwei Mal pro Jahr tagen wird“, so EBR-Vorsitzender Christian Bradier (CFDT). „Für die wichtigsten Länder (Kanada, USA, Brasilien und Thailand) sind zunächst jeweils zwei Vertreter vorgesehen.“
|
Länderübergreifende Vereinbarung
Vermeidung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: Der internationale Gewerkschaftsverband UITA und die spanische Hotelkette Meliá Hotels International unterzeichneten am 17. Januar eine Vereinbarung zur Vermeidung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Es handelt sich um das erste Abkommen dieser Art zwischen UITA und einer Hotelkette. Die Vereinbarung wird der 2014 unterzeichneten internationalen Rahmenvereinbarung als Anhang beigefügt (vgl. Mitteilung).
|
Gewerkschaften
- Widerstand gegen die Fusion Alstom-Siemens: Die französischen und belgischen Gewerkschaftsvertreter von Alstom trafen am 20. Januar die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. Sie bekräftigten ihre Ablehnung des derzeit von der Kommission geprüften Vorhabens, die Zugsparte des französischen Konzerns mit der des deutschen Konzerns Siemens zu fusionieren.
|
4. Studien und Berichte
Die durch die globale Ungleichheit verursachten Schäden umkehren: Die Globale Kommission zur Zukunft der Arbeit, die von der ILO anlässlich ihres 100-jährigen Bestehens eingerichtet wurde, legte am 22. Januar ihren Bericht vor, der zehn Empfehlungen enthält, damit wir nicht „auf eine Welt zusteuern, in der die bestehende Ungleichheit und Unsicherheit noch ausgeweitet wird“ (siehe Pressemitteilung). „Wir schlagen eine am Menschen orientierte Agenda für die Zukunft der Arbeit vor“, erläutert die Kommission, die „die Menschen und die von ihnen geleistete Arbeit in den Mittelpunkt der Wirtschafts- und Sozialpolitik und der Unternehmenspraxis stellt“ (siehe Zusammenfassung des Berichts). Die Kommission schlägt 1. „eine allgemeine Garantie für Arbeitende“ sämtlicher Erwerbsformen (Lohnarbeit, Selbständigkeit, Schwarzarbeit) vor und fordert die ILO auf, „sich dringend mit ihrer Umsetzung zu befassen“. 2. einen universellen Sozialschutz von der Geburt bis ins hohe Alter und 3. die Einführung eines „internationalen Systems zur Regelung digitaler Arbeitsplattformen“, damit diese „zur Einhaltung bestimmter Mindestrechte und -schutzvorkehrungen“ verpflichtet sind. > Siehe auch die Reaktionen von IndustriAll Global Union und des deutschen und französischen Arbeitsministers.
|
|
|