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IR Notes 229 – 2 Mai 2024
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Eine Frage an … Nayla Glaise, Präsidentin von EUROCADRES
Was halten Sie von der Einleitung der ersten Stufe der Anhörung der europäischen Sozialpartner zur Telearbeit und zum Recht auf Nichterreichbarkeit (s. In den Schlagzeilen)? Die EU-Kommission hat sich mit der Einleitung dieser Anhörung sehr lange Zeit gelassen. Diese Angelegenheit fällt somit in den Aufgabenbereich der neuen Kommission, die nach den Europawahlen und der Einsetzung des neuen Parlaments ernannt wird. Wir werden auf die Konsultation natürlich antworten, aber dieselben Positionen vertreten wie in den 14 Monaten der Verhandlungen, die zu einer Rahmenvereinbarung zu diesem Thema führen sollten. Es wird keine neuen Verhandlungen geben. Zusammen mit den Arbeitgebern haben wir das Ende der Verhandlungen erklärt und die Kommission aufgefordert, einen Richtlinienvorschlag auszuarbeiten. Wir erwarten daher, dass die neuen Formen der Arbeitsorganisation im neuen Text berücksichtigt werden, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter neue Rechte erhalten, um ihr Mandat im Hinblick auf die Beschäftigten wahrnehmen zu können, die nicht mehr vor Ort arbeiten, mit diesen zu kommunizieren, sie zu treffen etc. Die künftige Richtlinie muss auch einen großen Spielraum für Verhandlungen in den Unternehmen lassen, um die Rechte und Pflichten von Telearbeitern festzulegen. Sie darf sich nicht damit begnügen, Mindeststandards festzulegen, sie muss zu Verhandlungen anregen. Weiterhin muss sie sich mit dem Recht auf Nichterreichbarkeit befassen, damit Beschäftigte nicht ständig verfügbar sein müssen. Aber es sollte auch eine eigene Richtlinie über psychosoziale Risiken geben. Und schließlich muss sie auch die Schulung von Managern und den Schutz von Beschäftigten vor Tools zur Überwachung ihrer Tätigkeit behandeln.
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In den Schlagzeilen
Kommission konsultiert Sozialpartner zur Telearbeit und zum Recht auf Nichterreichbarkeit
Am 30. April hat die Europäische Kommission ein Dokument zur ersten Phase der Konsultation der europäischen Sozialpartner im Hinblick auf eine möglichen Initiative auf EU-Ebene im Bereich Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit veröffentlicht (s. Right to disconnect und Telework). Dies war vom Europäischen Parlament ausdrücklich in einer Entschließung im März 2021 gefordert worden (s. IR Notes 156). Die Sozialpartner sollen sich zu den Feststellungen der Kommission und zu den sieben von ihr identifizierten Themen äußern, die Gegenstand einer verbindlichen (Richtlinie) oder nicht verbindlichen (Empfehlungen, Leitlinien) europäischen Gesetzgebung werden könnten. Die Kommission hebt hervor, dass die 27 Mitgliedstaaten bereits über einen rechtlichen Rahmen für Telearbeit verfügen, entweder kraft Gesetzes oder durch Tarifverträge, und 11 EU-Länder bereits Vorschriften zum Recht auf Nichterreichbarkeit eingeführt haben. Es sei also an der Zeit, diese Vorgaben zu harmonisieren und „die aktuelle Fragmentierung der nationalen Vorschriften zu verringern“. Sie beabsichtigt daher, 1. das Recht auf Nichterreichbarkeit einzurichten, damit „Beschäftigte nicht noch außerhalb ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit ausführen müssen. Dabei sind die vom EuGH verwendeten Begriffe ‚Bereitschaftszeit‘ und ‚Einsatzbereitschaft‘ mit zu berücksichtigen“. Arbeitgeber sollten mit „angemessenen Maßnahmen“ gewährleisten, dass Beschäftigte dieses Recht ausüben und ohne drohende Sanktionen einfordern können. 2. Telearbeitern soll eine Beschäftigung unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen gewährleistet werden: Dazu müssen „Mindestanforderungen definiert werden, die verschiedene Aspekte einer Arbeit abdecken, die nicht in den Räumen des Arbeitgebers und in erster Linie mit IKT-Instrumenten ausgeführt wird“. Es wird vorgeschlagen, „bestimmte Regeln für die Modalitäten und Transparenz bei der Leistungskontrolle von Telearbeitern zu definieren“, angemessene Geräte zur Verfügung zu stellen und die Nettokosten der Arbeit im Homeoffice auszugleichen. 3. Die Sicherheit und Gesundheit der Telearbeiter am Arbeitsplatz soll geschützt werden: Ziel ist es, die spezifischen Gesundheitsrisiken, darunter auch psychosoziale, ergonomische und physische Risiken, im Zusammenhang mit Telearbeit in Absprache mit Arbeitnehmervertretern richtig zu bewerten und angemessene Maßnahmen durchzuführen, um diesen Risiken vorzubeugen und zu begegnen, und die Beschäftigten darüber zu informieren. Das Ziel könnte durch die Überarbeitung von Richtlinien über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Arbeit an Bildschirmgeräten erreicht werden. 4. Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung soll berücksichtigt werden: Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten, sollten dasselbe Recht auf Unterrichtung und Anhörung haben, wie vergleichbare Beschäftigte, die in den Räumen des Arbeitgebers tätig sind. 5. Beschäftigte sollen informiert werden: Arbeitgeber müssen Telearbeiter über die Bedingungen der Telearbeit informieren (Verfahren zur Beantragung und Durchführung von Telearbeit, Übernahme und/oder Erstattung von eventuellen Kosten, Bereitstellung von Geräten, Dauer und Organisation der Arbeit). 6. Die Rolle der Sozialpartner soll gefördert werden um sicherzustellen, dass der soziale Dialog und Tarifverhandlungen bei der Durchführung aller EU-Maßnahmen in dieser Sache einbezogen werden. 7. Die Anwendung der Vorschriften soll gewährleistet sein, u. a. soll der Zugang zur Justiz garantiert und Beschäftigte geschützt werden, die ihre Rechte einfordern. Da die Sozialpartner im November 2023 keine Einigung erzielten (s. IR Notes 219), können sie den Inhalt des Dokuments, das von der kommenden Kommission erstellt wird, nur noch durch Lobbyarbeit beeinflussen.
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1. Europäische Union
Gesetzgebung
Grünes Licht für die ersten Nachhaltigkeitsberichte : Am 24. April billigte das Parlament die neue Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit auf der Grundlage der Einigung, die in letzter Minute mit dem Rat erzielt werden konnte (s. IR Notes 226 und Pressemitteilung). Nach der förmlichen Annahme durch den Rat wird sie im Amtsblatt veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten haben anschließend zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Das Votum erfolgte elf Jahre nach dem Einsturz der Textilfabrik Rana Plaza in Bangladesch. Die Katastrophe rückte die mangelnde Kontrolle der Arbeitsbedingungen in Drittstaaten ins Scheinwerferlicht (v. Sustainability reporting). Die neuen Vorschriften (mit Ausnahme der Kommunikationspflichten) werden für europäische Unternehmen (und für nichteuropäische Unternehmen, die in der EU dieselben Umsatzschwellen erzielen) stufenweise eingeführt: 1. Ab 2027 gelten sie für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz weltweit; 2. Ab 2028 gelten sie auch für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 900 Mio. EUR; 3. Ab 2029 gelten sie schließlich für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen: d. h. mehr als 1.000 Beschäftigte und weltweit über 450 Mio. EUR Umsatz. Die Unternehmen sind ferner verpflichtet, einen Übergangsplan auszuarbeiten, damit ihr Geschäftsmodell mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris vereinbar ist, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen. Die Unternehmen müssen die Sorgfaltspflicht künftig in ihrer Unternehmenspolitik und in ihren jeweiligen Risikomanagementsystemen berücksichtigen und anhand der ermittelten Risiken Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht durchführen – Maßnahmen, die u. a. nach Absprache mit den Beschäftigten des Unternehmens, seiner Tochtergesellschaften, Geschäftspartner und Vertreter entwickelt werden. Dabei lässt die Richtlinie die geeignete Ebene der Vertretung offen, was Eurobetriebsräten den Spielraum lässt, sich zu positionieren. Die Interessenvertreter müssen in folgenden Phasen angehört werden: 1. Bei der Sammlung von Informationen über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen, 2. Bei der Ausarbeitung des Aktionsplans zur Prävention und des Plans mit Abhilfemaßnahmen, 3. Bei der Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung auszusetzen oder zu beenden, 4. Bei der Annahme angemessener Maßnahmen zur Beseitigung negativer Auswirkungen, oder auch bei der Entwicklung quantitativer und qualitativer Indikatoren für die Überwachung. Die Richtlinie berechtigt außerdem Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter der Personen, die in der betroffenen Produktionskette arbeiten, Beschwerden einzureichen, wenn Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
> Siehe auch: Pressemitteilungen von IndustriAll Europe und BusinessEurope.
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Produkte aus Zwangsarbeit verboten : Das EU-Parlament hat am 23. April die Verordnung endgültig verabschiedet, wonach die EU in die Lage versetzt wird, den Verkauf sowie die Ein- und Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten künftig zu verbieten (s. IR Notes 192). Der Text muss vom Rat noch förmlich gebilligt werden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Die Mitgliedstaaten müssen die Verordnung dann innerhalb von drei Jahren umsetzen (s. Pressemitteilung). Sie soll verhindern, dass Wirtschaftsakteure Produkte aus Zwangsarbeit auf den Markt bringen, in der EU anbieten oder exportieren. Die zuständigen Behörden in den Mitliedstaaten und die EU-Kommission wenden dabei mehrere Kriterien an, um die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass Produkte aus Zwangsarbeit stammen. Sie berücksichtigen insbesondere „alle Fragen, die sich aus zielführenden Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern, wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, ergeben“. Die Kommission wird innerhalb von anderthalb Jahren Leitlinien veröffentlichen, die anhand von Informationen aktualisiert werden, die Gewerkschaften zur Verfügung stellen.
> Siehe auch: Bericht der ILO vom 19. März, aus dem hervorgeht, dass in der Privatwirtschaft jährlich 236 Mrd. US-Dollar an illegalen Gewinnen durch Zwangsarbeit erwirtschaftet werden (+37 % seit 2014), und Pressemitteilungen von BusinessEurope.
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Plattformbeschäftigte : Am 24. April hat das EU-Parlament die Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Personen, die über digitale Plattformen arbeiten, endgültig verabschiedet. Der Text entspricht dem Kompromiss, der im März mit dem Rat erzielt wurde (s. IR Notes 226 und Pressemitteilung). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene eine widerlegbare gesetzliche Beschäftigungsvermutung einzuführen, und stellt zum ersten Mal im europäischen Sozialrecht Regeln für das algorithmische Management auf (s. Briefing und At a glance vom Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments).
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Gewalt gegen Frauen : Das EU-Parlament hat am 24. April die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt endgültig verabschiedet (s. Pressemitteilung und Information Auf einen Blick des Parlaments). Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Jahren nationale Aktionspläne zur Bekämpfung dieser verschiedenen Formen von Gewalt zu verabschieden. Dazu gehören Maßnahmen, die die Arbeitswelt betreffen, wie eine Verpflichtung zur Schulung: 1. öffentlich Bediensteter, die in Kontakt mit Opfern kommen, 2. von Gesundheitspersonal im Hinblick auf die Verstümmelung weiblicher Genitalien, 3. von Personen mit Aufsichtsfunktionen. Der letzte Punkt betrifft den privaten wie den öffentlichen Sektor und zielt darauf ab, Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren. Die Schulungspflicht betrifft jedoch nur die EU-Länder, in denen sexuelle Belästigung nach nationalem Recht ausdrücklich eine Straftat darstellt. In diesen Ländern müssen die Regierungen auch sicherstellen, dass Opfern und Arbeitgebern Beratungsdienste zur Verfügung stehen, die Informationen über den angemessenen Umgang mit solchen Fällen sexueller Belästigung, einschließlich zu Rechtsbehelfen, geben, die zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Art. 28).
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Gewerkschaften
Kampf gegen Rechtsextremismus : Die größten Gewerkschaften der französischen Gewerkschaftsverbände CFDT, CGT und UNSA, des deutschen (DGB), des italienischen (CGIL) und des Europäischen Gewerkschaftsbunds (EGB) beteiligten sich in Paris an einer Debatte zum Thema „Gemeinsam gegen Rechtsextremismus!“. Im Zuge der Konferenz wurde die politische Situation der drei Länder miteinander verglichen, die alle einen Anstieg rechtsextremer Kräfte verzeichnen. Während die Bedrohung überall dieselbe ist, unterscheiden sich doch die Herausforderungen in den einzelnen Ländern, worauf auch Adrienne Woltersdorf (Friedrich-Ebert-Stiftung - FES) hinwies. Dennoch muss dieses Thema, so Marylise Léon (CFDT), angesichts der im Juni anstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament dringend behandelt werden. Denn trotz der kämpferischen Haltung der CFDT und anderer französischer Gewerkschaften nimmt die Popularität rechtsextremer Ideologien unter den Beschäftigten zu (s. Mitteilung und Replay).
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Sektoraler sozialer Dialog
Telekommunikation : Die Sozialpartner in der Telekommunikationsbranche ETNO und UNI Europa ICTS stellten einen Forschungsbericht mit dem Titel „Beschleunigung der Nachhaltigkeit in der Telekommunikation“, vor, der im Rahmen eines gemeinsamen, von der EU finanzierten Projekts von Visionary Analytics erstellt wurde. Untersucht wurden 11 neue Technologien, die möglicherweise einen erheblichen Einfluss auf diesen Sektor haben werden, sowie ihre Auswirkungen auf die soziale und ökologische Nachhaltigkeit. Die Autoren fordern, Beschäftigte und Sozialpartner bereits in einem frühen Einführungsstadium der Technologien einzubeziehen und befassen sich mit der Rolle des sozialen Dialogs bei der Förderung der Nachhaltigkeit und Abschwächung nachteiliger Folgen beim Einsatz der Technologien (s. Mitteilung).
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2. Mitgliedstaaten
Belgien
Unfruchtbarkeit und medizinisch unterstützte Fortpflanzung : Seit dem 28. April sind Beschäftigte, die sich wegen Unfruchtbarkeit behandeln lassen oder bei denen eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wird, besser vor einer Kündigung geschützt. Laut Gesetz vom 24. März darf der Arbeitgeber „das Arbeitsverhältnis ab dem Moment, in dem er durch ärztliche Bescheinigung informiert wird, bis nach Ablauf von zwei Monaten nicht einseitig kündigen“. Weiterhin gilt die mit den medizinischen Behandlungen verbundene Abwesenheit vom Arbeitsplatz als Fehlzeit aufgrund „familiärer Pflichten“ (s. Mitteilung). Ein Sonderurlaub wird nicht gewährt, Beschäftigte müssen auf ihren Jahresurlaub zurückgreifen oder unbezahlten Urlaub beantragen.
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Spanien
Reformprogramm : Am 12. April hat die Ministerin für Arbeit und Sozialwirtschaft Yolanda Díaz (Foto) vor dem Senat die Grundzüge ihrer Politik vorgestellt. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen die Arbeitszeitverkürzung auf 37,5 Wochenstunden, eine Verlängerung des Vaterschafts- und Mutterschaftsurlaubs auf 20 Wochen, die Regulierung der KI zum Schutz der Beschäftigten, ein verbesserter Schutz für LGBTQI+-Personen am Arbeitsplatz mit der Einrichtung von Aktionsplänen in den Unternehmen und Maßnahmen gegen Diskriminierung und Belästigungen. Gleichzeitig betonte die Ministerin die Notwendigkeit, die soziale Demokratie zu stärken, vor allem durch die Beteiligung der Beschäftigten und der Gewerkschaften am Entscheidungsprozess in Unternehmen (s. Pressemitteilung).
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3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte
Gründung : Das französische Luftfahrtunternehmen Latecoere (6.000 Beschäftigte) unterzeichnete am 22. Februar eine Vereinbarung zur Errichtung eines EBR für seine 2.230 Beschäftigten in den sechs EU-Ländern Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien und Tschechien sowie den rund 1.300 Mitarbeitern in Frankreich. Dem EBR werden nur sehr begrenzte Mittel zugestanden: Den Mitgliedern stehen 20 Stunden für ihre Gewerkschaftsarbeit zur Verfügung, der Vorsitzende hat 20 zusätzliche Stunden. Die Vereinbarung ist auch eine der wenigen, die weder „Schulungen oder ein bestimmtes Schulungsbudget für die Mitglieder“ des EBR vorsieht, noch die Hinzuziehung „von Sachverständigen im Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren“. Das Gremium trifft sich einmal im Jahr zu einer virtuellen Tagung (abgesehen von der ersten Sitzung des Mandats) und wird nur bei außergewöhnlichen Umständen angehört, die mindestens 150 Beschäftigte eines Unternehmens und mindestens zwei Unternehmen in zwei Mitgliedstaaten betreffen. Für die Abgabe der Stellungnahme nach der Anhörung wird auf der Sitzung eine angemessene Frist festgelegt. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb von maximal 7 Tagen vorgelegt, wird von einer negativen Stellungnahme ausgegangen.
- Veräußerung: Das Versicherungsunternehmen CNP assurances gab am 26. April die Aufnahme von Exklusivverhandlungen mit der Hellenic Bank Public Company Ltd bekannt. Es geht um den Verkauf ihrer Versicherungsgeschäfte in Zypern und Griechenland, die weniger als 1 % des Konzernumsatzes ausmachen. Der EBR wird in dieser Angelegenheit unterrichtet und angehört.
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Länderübergreifende Vereinbarung
Gewalt und Belästigung : Die spanische Orenes Group (3.500 Beschäftigte) unterzeichnete am 11. April sektorübergreifende EU-Leitlinien über Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, die im November 2023 von UNI Europa, zwei europäischen Arbeitgeberorganisationen (AMIC und ETNO) sowie von der Gruppe Partouche angenommen worden waren. Orenes gehört zu den größten Unternehmen im Freizeit-, Glücksspiel- und Gastronomiebereich in Spanien, in weiteren europäischen Ländern und in Lateinamerika (s. Pressemitteilung).
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4. Studien und Berichte
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Klimawandel : Die ILO hat einen Bericht über die Auswirkungen des Klimawandels auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz veröffentlicht. Darin geht es um die Risiken durch übermäßige Hitze, UV-Strahlung, extreme Wetterereignisse, Luftverschmutzung am Arbeitsplatz, vektorübertragene Krankheiten und Agrochemikalien. Herausgestellt werden die Praktiken und politischen Maßnahmen der einzelnen Länder, um die Gefährdung durch diese Risiken zu mindern. Dem Bericht zufolge sind bereits 70 % der Beschäftigten weltweit von Gesundheitsgefährdungen durch den Klimawandel betroffen. Seit 2000 ist der Anteil von Beschäftigten, die durch große Hitze gefährdet sind, von 65,5 % auf 70,9 % gestiegen (s. Mitteilung, Zusammenfassung des Berichts und vollständiger Bericht).
- Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz: Die belgische EU-Ratspräsidentschaft hat eine Zusammenfassung der hochrangigen Konferenz veröffentlicht, die am 30. und 31. Januar in Brüssel stattfand.
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